Die ASI Austria Statuten (2025)
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ASI AUSTRIA . Er ist eine Vereinigung von Personen, die
der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreichangehören. In Ausnahmefällen
können auch Personen Mitglieder sein, die nicht der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten
in Österreich angehören. Unternehmen und Ziele dieser Kirche sollen durch ASI gefördert
werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
- 2 Zweck
Der Zweck des Vereines liegt in
- der Gewährung von Hilfe bei der Gründung, Entwicklung und Führung von privaten,
wohltätigen oder gemeinnützigen Unternehmen (die im Eigentum von Mitgliedern des
Vereins stehen oder von solchen geleitet werden) mit missionarischer Zielsetzung,
- der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mitglieder und der
Organisation der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten,
- der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Aktionen von Personen (Mitgliedern)
und solchen der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten,
- der Förderung der christlichen Verbundenheit und des Erfahrungsaustausches unter
den Mitgliedern,
- der Pflege von Kontakten mit ASI Organisationen in anderen Ländern.
Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren,
- Spenden und letztwillige Zuwendungen,
- Beiträge von öffentlichen und privaten Institutionen,
- Beiträge von fördernden Mitgliedern,
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Nutzung des Vereinsvermögens
- 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde
Mitglieder sind solche, die sich an der Vereinstätigkeit nicht aktiv beteiligen. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die
treu zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten stehen und sich an deren geistliche, ethische,
berufliche und finanzielle Grundsätze halten.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die vor ihrer Aufnahme
mindestens ein Jahr eine selbständige Tätigkeit ausgeübt oder eine leitende Position
eingenommen haben. Juristische Personen müssen vor ihrer Aufnahme mindestens ein Jahr
ihre Tätigkeit entfaltet haben. Sie werden durch eine natürliche Person vertreten, die selbst
den Anfordernissen der ordentlichen Mitglieder entspricht.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch
finanzielle Zuwendungen und / oder fachliche Beratung das Ziel des Vereins fördern und treu
zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten stehen und sich an deren geistliche, ethische,
berufliche und finanzielle Grundsätze halten.
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung. Ordentliche
Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche
Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung, eine selbständige Tätigkeit auszuüben oder eine
leitende Position einzunehmen, befreit. Sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er
muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Den Ausschlusseines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweifacher Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und
sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein sowie die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an
die Streitschlichtungseinrichtung zulässig, die über den Einspruch entscheidet.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet. Jedem Mitglied steht das Recht zu, auf Verlangen eine Ausfertigung der Statuten
des Vereins zu erhalten.
- 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung §§ 9 und 10), das Leitungsorgan (Vorstand) §§ 11-13) und die Streitschlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) (§18).
- 9 Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich nach Einberufung durch den
Vorstand, spätestens alle vier Jahre statt. Die Einladung erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung
mindestens einen Monat vor der Versammlung an alle Mitglieder.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Hauptversammlung, oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen
stattzufinden.
(3) Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
(4) An der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden
durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(5) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10% aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Anwesenheit von mindestens
einem Fünftel sämtlicher Mitglieder sowie einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung seine
Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufzeigen, wenn nicht mindestens
drei Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen.
(9) Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die
an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
- 10 Aufgabenbereich der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
- Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
fördernde Mitglieder
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
- 11 Das Leitungsorgan (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und einem Delegierten der Kirche der
Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich. Im Vorstand sind bevorzugt Personen zugelassen,
die Mitglieder einer lokalen Ortsgemeinde der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in
Österreich sind.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche
Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Während der Funktionsdauer neu gewählte
Mitglieder treten in die Funktionsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten,
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit mindestens zehn Tage vor der
Verhandlung einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
drei von ihnen anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit des
Vizepräsidenten. Über andere als in der Tagesordnung verzeichnete Punkte können gültige
Beschlüsse nur einstimmig und unter Anwesenheit sämtlicher Mitglieder gefasst werden.
Umlaufbeschlüsse durch den Vorstand sind zulässig, es sei denn, dass auch nur ein
Vorstandsmitglied die Behandlung in der Vorstandssitzung verlangt.
(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsidente. Sind auch diese
verhindert, hat der Schriftführer den Vorsitz.
(7) Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (8)
und Rücktritt (9).
(8) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihrer Funktion entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an
die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers
wirksam.
hochgeladen am 25.06.2026
